Informationen & News

Chauffeurenzulassungsverordnung (CZV)

(Zusammenfassung/Auszug aus der Verordnung)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse.

Themen

Fragen zum Fähigkeitsausweis

Welche Behörde erteilt den Fähigkeitsausweis?

Es ist die gleiche Behörde zuständig wie für den Führerausweis, also das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ist das Strassenverkehrsamt jenes Kantons zuständig, in dem das Unternehmen des Arbeitsgebers niedergelassen ist.

Was geschieht, wenn der Fähigkeitsausweis nach dem Ablauf nicht sofort, sondern erst nach einem längeren Unterbruch erneuert wird? Muss die Prüfung wiederholt werden?

Es müssen die verlangten Weiterbildungen nachgeholt werden (35 Stunden bzw. 5 Tage in 5 Jahren). Können diese nachgewiesen werden, wird der Fähigkeitsausweis erneuert. Angerechnet werden die innerhalb der vergangenen fünf Jahre besuchten Weiterbildungen.

Wer benötigt keinen Fähigkeitsausweis?

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen...

  • die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden.
  • die mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h fahren dürfen.
  • die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden.
  • mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden, und die neu oder umgebaut noch nicht im Verkehr stehen.
  • die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden.
  • die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden.
  • zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
  • die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen (Art. 3 CZV).

Wer erhält den Fähigkeitsausweis ohne Prüfung?

  • Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 sind. Sie müssen beim zuständigen Strassenverkehrsamt ein Gesuch stellen.
  • Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben und die Führerprüfung bestehen.
  • Personen, die den Fähigkeitsausweis «Lastwagenführer/Lastwagenführerin» besitzen.

Wie lange ist der ohne Prüfung erhaltene Fähigkeitsausweis gültig?

Wurde der Führerausweis mit Eintrag Fähigkeitsausweis vor dem 01. September 2009 nachgefragt, ist der Fähigkeitsausweis bis zum 31. August 2014 gültig. Erfolgt die Umwandlung (ohne Prüfung) später, aber vor dem 01. September 2014, wird der FAK mit Eintrag Fähigkeitsausweis auf 5 Jahre befristet. Bis spätestens am 01.09.2009 mussten die BerufsfahrerInnen einen neuen Führerausweis mit Fähigkeitsausweis beantragen.

Was wird das kosten?

Jeder Kanton kann die Gebühren für das Ausstellen von Führerausweisen selber festlegen. Es wurde im Rahmen der asa aber bereits darüber diskutiert, dass die Gebühren für das periodische Erneuern der Ausweise aufeinander abgestimmt werden sollten. Beschlossen wurde jedoch noch nichts.

Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Personen, die den Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erhalten haben?

Ja.

Gab es Probleme, wenn ein/e Schweizer CarfahrerIn, die ja noch keinen Code 95 im FAK hatte, zwischen September 2008 und September 2009 in Ländern der EU fuhr, wo die Richtlinie bereits in Kraft getreten war?

Die Schweizer Behörden werden im Rahmen des Ausschusses zur Umsetzung des Landverkehrsabkommens einen Vorbehalt einbringen. Die Abgabe eines Merkblattes wird geprüft, um zu vermeiden, dass Schweizer CarfahrerInnen in Schwierigkeiten geraten.

Was geschieht mit der Mindestausbildung (gem. VZV Anhang 10) für die Kategorie D mit Vorbesitz der Kat. C ohne Fahrpraxis oder Kat. B? Fällt der Kurs zu den Berufskenntnissen mit der neuen Regelung weg?

Ja. Die Berufskenntnisse werden neu in der erweiterten Prüfung geprüft. Eine gewisse Anzahl von Fahrstunden ist aber gemäss der Weisung betreffend der Mindestausbildung für Führerinnen und Führer von Last- und Gesellschaftswagen nach wie vor obligatorisch.

 

 

 

 

 

Info betreffend Chauffeurenzulassungsverordnung (ASTAG 28.08.2008)

Gemäss der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) benötigen Führer von Fahrzeugen der Kategorie C, C1, D und D1, welche den Führerausweis vor dem 1. September 2009 erworben haben, bis 2013 noch keinen Fähigkeitsausweis. Dies bedeutet für Carführer, dass zurzeit kein Fähigkeitsausweis beantragt werden muss. Bei den Strassenverkehrsämtern ist dies auch noch nicht möglich.

Personen, die den Führerausweis der Kategorie D und D1 zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. August 2009 erwerben, sollten für internationale Fahrten eine nationale Bestätigung vom entsprechenden Strassenverkehrsamt verlangen. Diese Bestätigung soll die Kontrollorgane der EU-Länder darauf hinweisen, dass die Schweiz den Fähigkeitsausweis erst ab dem 1. September 2009 einführen wird.

Wer bezahlt?

Obligatorische Aus- und Weiterbildung: Kosten sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu bezahlen! In Zukunft müssen sich alle Berufschauffeure und Berufschauffeusen regelmässig weiterbilden. So schreibt es die neue Chauffeurenzulassungsverordnung (CZV) vor. Schon heute können Kurse ans Obligatorium angerechnet werden.

Wer muss die Kosten bezahlen?

Die ASTAG vertritt die Meinung, dass der Arbeitgeber die Kurskosten nicht bezahlen muss. Es ist dem Arbeitgeber aber frei gestellt, mit den Chauffeuren Vereinbarungen abzuschliessen und die Kosten zu übernehmen.

Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer erstens die Zeit für die obligatorische Aus- und Weiterbildung zu gewähren. Kursbesuche sind also Arbeitszeit! Zweitens muss er ihm während den Kursbesuchen auch den Lohn bezahlen.

(Auszug aus Info-Flash 12/2008 der ASTAG)

Fähigkeitsausweis für FahrerInnen der Kategorie C + C1

Wer ab dem 1. September 2009 mit Lastwagen Güter transportieren will, muss zusätzlich zum Führerausweis den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben und sich regelmässig weiterbilden.

Der Fähigkeitsausweis wird vorerst als separate Karte ausgestellt. Es hat sich gezeigt, dass der Eintrag des „Code 95“ im Führerausweis aus Platzgründen nicht immer möglich ist. FahrerInnen, die nach dem 1. September 2009 das Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis in den Kat. C oder C1 einreichen, erhalten den Fähigkeitsausweis, wenn sie alle nötigen Prüfungen bestanden haben. Bisherige AusweisinhaberInnen erhalten das Gesuch für den Fähigkeitsausweis beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons.

Was müssen Lastwagenfahrer und Fahrer der Kat. C1 jetzt tun?

Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nicht schon ab 1. September 2009 sondern erst ab dem 1. September 2014. Es ist darauf zu achten, dass bis dahin die obligatorische Weiterbildung von 5 Tagen absolviert wird. Anschliessend wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt. Der Fähigkeitsausweis kann, sofern die geforderte Weiterbildung besucht wurde auch vorher beantragt werden. Er wird auch in diesem Fall bis 31. August 2019 befristet.

Wer den Fähigkeitsausweis bis zum 1. September 2014 nicht beantragt oder die Weiterbildung nicht besucht, darf keine Gütertransporte mehr durchführen.

Weitere Informationen zum Fähigkeitsausweis finden Sie unter: www.cambus.ch.

Unser Kursangebot finden Sie unter: CZV-Kurse.

Für alle InhaberInnen eines Fähigkeitsausweises, also auch wenn man den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält, ist eine Weiterbildung von 35 Stunden Dauer in 5 Jahren obligatorisch. Wir bieten ein umfangreiches und attraktives Schulungsprogramm an, das fortlaufend um die aktuellen Bedürfnisse erweitert wird. Ausgewiesene Referenten mit langjähriger Erfahrung und grossem Praxisbezug garantieren für professionelle Lehrgänge und Kurse auf bestem Niveau und zu fairen Preisen.

 

Fähigkeitsausweis Kat C

Fähigkeitsausweis für FahrerInnen der Kategorie D + D1

Wer ab dem 1. September 2009 mit Cars oder Kleinbussen Personen transportieren will, muss zusätzlich zum Führerausweis den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben und sich regelmässig weiterbilden.

Der Fähigkeitsausweis wird vorerst als separate Karte ausgestellt. Es hat sich gezeigt, dass der Eintrag des „Code 95“ im Führerausweis aus Platzgründen nicht immer möglich ist. FahrerInnen, die nach dem 1. September 2009 das Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis in den Kat. D oder D1 einreichen, erhalten den Fähigkeitsausweis, wenn sie alle nötigen Prüfungen bestanden haben. Bisherige AusweisinhaberInnen erhalten das Gesuch für den Fähigkeitsausweis beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons.

 

Was müssen Carfahrer und Fahrer der Kat. D1 jetzt tun?

Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport nicht schon ab 1. September 2009 sondern erst ab dem 1. September 2013. Es ist darauf zu achten, dass bis dahin die obligatorische Weiterbildung von 5 Tagen absolviert wird. Anschliessend wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt. Der Fähigkeitsausweis kann, wenn die geforderte Weiterbildung besucht wurde auch vorher beantragt werden. Er wird dann bis 31. August 2018 befristet.

Wer den Fähigkeitsausweis bis zum 1. September 2013 nicht beantragt oder die Weiterbildung nicht besucht, darf keine Personentransporte mehr durchführen.

Weitere Informationen zum Fähigkeitsausweis finden Sie unter: www.cambus.ch.
Unser Kursangebot finden Sie unter: CZV-Kurse.

Für alle InhaberInnen eines Fähigkeitsausweises, also auch wenn man den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält, ist eine Weiterbildung von 35 Stunden Dauer in 5 Jahren obligatorisch. Wir bieten ein umfangreiches und attraktives Schulungsprogramm an, das fortlaufend um die aktuellen Bedürfnisse erweitert wird. Ausgewiesene Referenten mit langjähriger Erfahrung und grossem Praxisbezug garantieren für professionelle Lehrgänge und Kurse auf bestem Niveau und zu fairen Preisen.

 

 

Fähigkeitsausweis Kat D

CZV - Chauffeurenzulassungsverordnung

Chauffeurenzulassungsverordnung (CZV) Chauffeurenzulassungsverordnung (CZV) (238,2 kB)

Weitere Informationen unter

www.cambus.ch Homepage der Vereinigung der Strassenverkehrsämter – Fähigkeitsausweis der BerufsfahrerInnen
www.asa.ch Homepage der asa – Vereinigung der Strassenverkehrsämter der Schweiz
www.stva.sg.ch Homepage des Strassenverkehrsamt des Kanton St. Gallen
www.llv.li Homepage der Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein
www.astra.admin.ch Homepage des Bundesamtes für Strassen (ASTRA)
www.eurostapler.ch Staplerfahrschule eurostapler GmbH
www.eurodriverin.ch Lastwagenfahrschule eurodriver AG

 

 

EDUQUA zertifizierte Fahrschule